(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Fachverband für Gehörlosen- und Schwerhörigenpädagogik (DFGS)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach seiner Eintragung lautet der Name „Deutscher Fachverband für Gehörlosen- und Schwerhörigenpädagogik (DFGS) e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Bildung sowie die Förderung der Rehabilitation Gehörloser, Schwerhöriger und Ertaubter. Hierfür wird Weiterbildungsarbeit geleistet, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit betrieben (z.B. durch regelmäßige Herausgabe einer Verbandszeitschrift), ferner der nationale wie internationale Erfahrungsaustausch auf dem o.g. Feld gefördert werden (z.B. durch Organisation eigener, regelmäßiger Kongresse). Darüber hinaus sollen durch den Verein unmittelbar insbesondere interdisziplinäre Forschungs- und Praxisprojekte ideell unterstützt werden (z.B. Untersuchungen zur Effektivität bestimmter Lernmedien in der schulischen wie beruflichen Bildung, Untersuchungen zur kommunikativen Situation oder psychischen Belastung Betroffener).
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52,55,57).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die „Deutsche Gesellschaft zur Förderung Gehörloser und Schwerhöriger e.V.“ als steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und jede juristische Person werden, die in der Erziehung und Bildung Gehörloser, Schwerhöriger und Ertaubter tätig ist oder die bereit ist, sich für diese Bereiche aktiv einzusetzen.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet.
(1) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Ämter im Verein werden ehrenamtlich ausgeübt. Entschädigungen für notwendige Aufwendungen können gewährt werden.
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und sechs Beisitzern. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Anzahl der Vorstandsmitglieder erhöht oder verringert wird.
(2) Der Verein wird von dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesonder folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Zeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Vorstandssitzungen sind mit einer Frist von sieben Tagen und unter Angabe der Tagesordnung anzukündigen.
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans für das nächste Geschäftsjahr;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlicheinberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversamlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die zweite Mitgliederversammlung muss innerhalb von fün Monaten einberufen und innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann für einzelne Aufgabengebiete und für spezielle Fachfragen Referate und Ausschüsse einrichten. Diese Gremien haben beratende Funktion.
Mitteilungen des Vereins erfolgen in der Vereinszeitschrift.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird gemeinnützigen
Zwecken zugeführt.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
Für die Richtigkeit: Dr. Paul Heeg
1. Vorsitzender
Vorstand des DFGS